Die SPD im Land Brandenburg hat auch die Pflege als eine Aufgabe für viele Bürger*innen in einem Abschnitt des Lebens im Blick. Wir, der Ortsverein der SPD Schwante/Oberkrämer stellen Ihnen für Oberkrämer eine Informationsübersicht zu Verfügung, die mit Ihrer Hilfe und Erfahrung zu einem Fundus von Unterstützungsleistungen werden kann. Wir bitten um Berichte Ihrer Erfahrungen und Netzwerke.

Die Pflege einer oder eines hilfsbedürftigen Angehörigen bringt vielfältige Veränderungen der persönlichen Lebensumstände mit sich, die oft nur schwer zu bewältigen sind: Körperliche und seelische Belastungen, das Erlernen pflegerischer Fertigkeiten sind die eine Seite – die Konfrontation mit der eigenen Lebensplanung die andere.

Familiäre Pflegeaufgaben mit dem Beruf in Einklang zu bringen, ist sowohl eine organisatorische als auch eine emotionale Herausforderung, auf die der Gesetzgeber mit flexiblen Lösungen reagiert

 

Was sind nahe Angehörige?

Als nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatt*innen der Geschwister und Geschwister der Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner*innen,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

    Was heißt pflegebedürftig?

  • Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Damit sind Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. 

    Auf den folgenden Seiten finden Sie Regelungen, die Ihnen im Pflegefall hilfreich sein können. Darüber hinaus haben wir Ihnen Tipps für die ersten Schritte beim Eintreten eines Pflegefalls und für die Selbstpflege zusammengestellt. Außerdem einen Wegweiser zum Thema Pflege mit Hinweisen zu externen Beratungsangeboten, weiterführenden Pflege-Websites, Pflegekursen und Informationsbroschüren. Unter dem Menüpunkt „Vorlagen“ finden Sie eine Notfallmappe, in der Sie für den Pflegefall wichtige Informationen und Unterlagen zur Person (z. B. vorliegende Vollmachten) hinterlegen können, sowie Textbausteine, die Sie beispielsweise bei der Beantragung von Freistellungen für die Erwerbsarbeit nutzen können.

    Weitere Informationen erhaltet ihr auf unseren nachstehenden Seiten:

  •  Informationssuche
  • Antrag auf Leistungen
  • Pflege durch ambulante Pflegedienste
  • Tagespflege und Pflegeheime
  • Unterstützung und Beratung
  • Informationsbroschüren